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RG, 17.11.1939 - 1 D 526/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Verhältnis der §§ 24, 25 VereinfVO. v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1658) zum § 245 Abs. 2 und zum § 244 Abs. 2 StPO. 2. Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag abgelehnt wird, muß auch nach dem Inkrafttreten der VereinfVO. begründet werden.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 74, 147
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 05.05.1983 - 2 StR 797/82
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung …
Insoweit waren - zumal im Hinblick darauf, daß es um die wiederholte Vernehmung desselben Zeugen zum selben Beweisthema ging - eine Bewertung der vorliegenden sowie vorausschauende entsprechende Überlegungen hinsichtlich der zu erwartenden Bekundungen entgegen der Ansicht der Revision nicht nur zulässig, sondern unumgänglich (RGSt 74, 147; BGH NJW 1951, 283;… Herdegen in KK, StPO § 244 Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 24.01.1956 - 1 StR 537/55
Rechtsmittel
Das beanstandet die Revision an sich mit Recht (u.a. RGSt 74, 147, 150; BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21; BGH 3 StR 139/54 vom 25. November 1954). - BGH, 05.03.1953 - 3 StR 768/52
Rechtsmittel
Die ungenügende oder fehlerhafte Begründung des Ablehnungsbeschlusses kann auch nicht in den Urteilsgründen nachgeholt oder berichtigt werden (RGSt 74, 147 [150/151]; OGH NJW 1949, 796 im Anschluss an RG JW 1931, 2823; BayrObLG NJW 1950, 316). - BGH, 18.07.1952 - 2 StR 106/52
Rechtsmittel
Der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die vom Angeklagten benannten Zeugen mit Recht als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen hat; denn der Beschluss enthält keine ausreichende Begründung i.S. des § 34 StPO, weil er nicht erkennen lässt, von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorderrichter sich bei der Ablehnung hat leiten lassen (RGSt 74, 147, 150 ). - BGH, 27.05.1952 - 2 StR 203/52
Rechtsmittel
Auch dem Revisionsgericht wird nur dadurch die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisantrages rechtlich einwandfrei gewesen ist (RGSt 58, 80; 74, 147, 150).